Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Hafenamt.
§  39.  Hafenbehörde  ist  das  Hafenamt.  Von  ihm  und  seinen  Organen,  dem  Vorstand  des
Lasenamt,  Hafenmeistergehilsen  usw.,  wird  auch  die  Hafenpolizei  ausgeũbt.
Die  Beamten  des  Hafenamts  sind  im  Besitze  einer  Legitimationskarte,  welche  sie  auf  Verlangen
  vorzuzeigen  haben.

§  40.  Den  Anordnungen  des  Hafenamts  ist  unbedingt  Folge  zu  leisten.

41.  Jedes  den  Hafen  von  Daressalam  anlaufende  Schiff  erhält  vom  Hafenamt  ein
Exemplar  dieser  Verordnung  nebst  Lotsenordnung  zugestellt.

Strafbestimmungen.

§  42.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  100  Rup.  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  Bestimmungen
der  Zoll=  und  Lotsen  -Ordnungen  oder  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist.

#§#  43.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1913  in  Kraft.
Daressalam,  den  9.  September  1913.
Der  Kaiserliche  Gonverneur.
Schnee.

Lotsenordnung  für  den  Hafen  von  Daressalam.
Vom  9.  September  1913.
(Amtl.  Anz.  für  DOA.  1913,  Nr.  50,  S.  134.)

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird  hiermit
verordnet,  was  folgt:

1.  Alle  den  Hafen  von  Daressalam  ansteuernden  oder  verlassenden  Schiffe  mit  einem
Tonnengehalt  von  über  100  Br.  Reg.  Tons  sind  verpflichtet,  einen  Lotsen  an  Bord  zu  nehmen.

Ausgenommen  von  dieser  Verpflichtung  sind  nur  die  Schiffe  der  Kaiserlich  deutschen  Marine
sowie  diejenigen  Schiffe,  welche  einen  vom  Gouvernement  ausgestellten  Erlaubnisschein  besitzen.

§*  2.  Ist  die  Ankunftszeit  des  Schiffes  vorher  dem  Hafenamt  gemeldet,  so  erwartet  der
Lotse  das  Schiff  in  der  Nähe  der  Leuchtturminsel  Außer-Makatumbe.  Anderenfalls  hat  das  sich  dem
Außenhafen  nähernde  Schiff  die  Lotsenflagge  zu  heißen  und  in  der  Höhe  der  Leuchtturminsel
den  Lotsen  zu  erwarten.  Das  Lotsenboot  führt  im  Bug  die  Flagge  „P“  des  internationalen
Signalbuches.

Auslaufende  Schiffe  haben  dem  Hafenamt  die  Abfahrtszeit  rechtzeitig  mitzuteilen,  damit  ihre
Abfahrt  keine  Verzögerung  erleidet.

§  3.  Anderen  Personen  als  solchen,  deren  Befähigung  vom  Kaiserlichen  Gouverneur
anerkannt  ist,  ist  das  Lotsen  von  Schiffen  verboten.

§  4.  Die  Lotsengebühren  werden  nach  dem  Brutto-Register-Tonnengehalt  (Groß-Tonnage)
der  Schiffe  berechnet.  Schiffe  bis  zu  1000  Brutto-Register-Tons  zahlen  ein=  und  ausgehend  je
30  Rup.,  für  jede  weiteren  100  Brutto-Reg.  Tons  1  Rup.  mehr.

Von  den  Lotsengebühren  befreit  sind:  deutsche  und  fremde  Kriegsschiffe  sowie  die  Dampfer
des  Kaiserlichen  Gonvernements  von  Deutsch-Ostafrika.  Die  Erteilung  des  in  §  1  vorgesehenen
Erlaubnisscheines  entbindet  nicht  von  der  Entrichtung  dieser  Gebühren.

.Das  Einlaufen  in  den  Hafen  von  Daressalam  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  sowie  das
Verlassen  desselben  ist  nur  nach  vorheriger  Mitteilung  an  das  Hafenamt  gestattet,  welches  daraufhin
für  die  Beleuchtung  der  das  Fahrwasser  kennzeichnenden  Bojen  Sorge  trägt.  Hierfür  wird  eine
Gebühr  von  50  Rup.  erhoben.