Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Die Eintragung geschieht unter entsprechender Anwendung des Gesetzes 
über das Grundbuchwesen in dem Bczirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein vom 
30. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 287 ff.) nach Maßgabe einer vom Justizminister 
zu erlassenden Instruktion. 
G. 9. 
Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten 
und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältniß seines Antheils bei. 
Nach demselben Verhältniß werden die gemeinschaftlichen Nutzungen vertheilt. 
S. 10. 
Pächter oder Nutznießer von Haubergantheilen treten in die Genossenschafts- 
pflichten des Eigenthümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den 
letzteren halten. 
K. 11. 
Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§. 18) ein Lagerbuch zu führen, 
in welchem 
a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke, 
b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (F. 3) oder 
durch Befreiung vom Haubergverband (§§. 4, 5), 
I) die Antheile der Genossen, 
) die Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile, 
e) das für die Antheile bestehende geringste Einheitsmaß, 
1) die genehmigten Abweichungen vom regelmäßigen Wirthschaftsbetriebe 
13), 
9) die auf dem Hauberge ruhenden Lasten 
zu verzeichnen und nachzutragen sind. 
Betreffs der Gegenstände unter c und d darf das Lagerbuch vom Grund- 
buche nicht abweichen. 
Von jeder Eintragung hierüber in das Grundbuch hat das Amtsgericht 
den Vorsteher zu benachrichtigen. 
Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angemessenen Frist zur Einsicht 
der Betheiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß festzustellen. 
Bei Veräußerung eines Haubergtheils wird der Nachfolger wegen der seinem 
Vorgänger gegen die Genossenschaft noch obliegenden Genossenschaftspflichten mit- 
verpflichtet, mit Ausschluß der Einrede der Vorausklage. Mehrere Erwerber haften 
als Gesammtschuldner, mit Ausschluß der Einrede der Theilung. 
S. 12. 
Zweck der Haubergwirthschaft ist die Erziehung von Niederwald, vornehmlich 
von Eichenschälwald, mit welcher nach dem periodischen Abtriebe ein eimnaliger 
Getreidebau verbunden wird, falls nicht die Genossenschaft von dem Getreidebau 
ganz oder theilweise abzusehen beschließt. 
(Nr. 9380.) 19“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.