Die Eintragung geschieht unter entsprechender Anwendung des Gesetzes
über das Grundbuchwesen in dem Bczirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein vom
30. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 287 ff.) nach Maßgabe einer vom Justizminister
zu erlassenden Instruktion.
G. 9.
Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten
und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältniß seines Antheils bei.
Nach demselben Verhältniß werden die gemeinschaftlichen Nutzungen vertheilt.
S. 10.
Pächter oder Nutznießer von Haubergantheilen treten in die Genossenschafts-
pflichten des Eigenthümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den
letzteren halten.
K. 11.
Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§. 18) ein Lagerbuch zu führen,
in welchem
a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke,
b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (F. 3) oder
durch Befreiung vom Haubergverband (§§. 4, 5),
I) die Antheile der Genossen,
) die Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile,
e) das für die Antheile bestehende geringste Einheitsmaß,
1) die genehmigten Abweichungen vom regelmäßigen Wirthschaftsbetriebe
13),
9) die auf dem Hauberge ruhenden Lasten
zu verzeichnen und nachzutragen sind.
Betreffs der Gegenstände unter c und d darf das Lagerbuch vom Grund-
buche nicht abweichen.
Von jeder Eintragung hierüber in das Grundbuch hat das Amtsgericht
den Vorsteher zu benachrichtigen.
Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angemessenen Frist zur Einsicht
der Betheiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß festzustellen.
Bei Veräußerung eines Haubergtheils wird der Nachfolger wegen der seinem
Vorgänger gegen die Genossenschaft noch obliegenden Genossenschaftspflichten mit-
verpflichtet, mit Ausschluß der Einrede der Vorausklage. Mehrere Erwerber haften
als Gesammtschuldner, mit Ausschluß der Einrede der Theilung.
S. 12.
Zweck der Haubergwirthschaft ist die Erziehung von Niederwald, vornehmlich
von Eichenschälwald, mit welcher nach dem periodischen Abtriebe ein eimnaliger
Getreidebau verbunden wird, falls nicht die Genossenschaft von dem Getreidebau
ganz oder theilweise abzusehen beschließt.
(Nr. 9380.) 19“