Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Können mehrere Hauberge von einem Schützen begangen und beaussichtigt 
werden, so bilden sie einen gemeinsamen Schutzbezirk. 
Die Bildung der gemeinsamen Schutzbezirke erfolgt durch die betheiligten 
Vorstände, bei mangelnder Verständigung unter denselben durch den Schöffenrath. 
Der Haubergschütze wird von dem Vorstande, in gemeinsamen Schutz- 
bezirken von den betheiligten Vorstehern nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, 
bei Stimmengleichheit giebt die Flächengröße der von den Vorstehern vertretenen 
Hauberge den Ausschlag. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten. Derselbe 
ernennt mit Zustimmung des Schöffenraths den Haubergschützen, wenn der Wahl 
die Bestätigung zweimal endgültig versagt worden ist. 
Die Anstellung der Haubergschützen erfolgt mittelst schriftlichen Vertrags. 
Gehört der Anzustellende nicht zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit 
Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen, so muß die Anstellung entweder 
auf Lebenszeit, oder, falls durch landräthliche Bescheinigung eine dreijährige tadel- 
lose Forstdienstzeit nachgewiesen werden kann, auf mindestens drei Jahre erfolgen. 
Das Diensteinkommen des Haubergschützen wird durch die betheiligten Vor- 
stände festgesetzt und in gemeinsamen Schutzbezirken auf die einzelnen Genossen- 
schaften vertheilt. Können die Vorstände sich über ein angemessenes Dienstein- 
kommen oder über dessen Vertheilung nicht einigen, so verfügt der Regierungs- 
präsident. 
Für die Haubergschützen ist die Dienstinstruktion für die Gemeinde-Forst- 
schutzbeamten im Regierungsbezirk Coblenz maßgebend. 
26. 
Für die durch dieses Gesetz dem Forstsachverständigen übertragenen Geschäfte, 
sowie als Beirath des Landraths, des Schöffenraths, der einzelnen Schöffen und 
der Haubergvorstände sind für die Gesammtheit der Hauberge einer oder mehrere 
Forstsachverständige anzustellen. 
Der Schöffenrath bestimmt die Zahl, die Dienstbezirke, das Diensteinkommen, 
die etwaige Pension und vollzieht die Wahl der Forstsachverständigen. Er kann 
die Wahl auf anderweit angestellte Forstbeamte richten. 
Bezüglich der Aufstellung und der Ausführung des Betriebsplanes und 
des jährlichen Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes, sowie hinsichtlich der 
Leitung des Forstschutzes hat der Forstsachverständige dieselben Obliegenheiten und 
Befugnisse, welche den Gemeinde-Oberförstern im Regierungsbezirk Coblenz in 
den Gemeindewaldungen übertragen sind. 
§. 27. 
Der Schöffenrath besteht aus dem Landrath und 12 gewählten Hauberg- 
schöffen, von denen die Hauberggenossenschaften in der Bürgermeisterei Gebhards- 
hain einen Schöffen in der Bürgermeisterei Betzdorf zwei, in der Bürgermeisterei 
Daaden vier und in der Bürgermeisterei Kirchen fünf Schöffen zu wählen haben. 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9380.)
	        
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