Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2)  daß  die  Erhebung  der  Preußischen  Erbschaftssteuer  für  das  nicht  in
Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten  bestehende  Vermögen,  unabhängig
  von  dem  Wohnsitz  und  der  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,
zu  erfolgen  hat,  falls  das  Vermögen  in  Preußen  sich  befindet.

.  12.
Besondere  Fälle  der  Versteuerung.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  Genehmigung  von  Schenkungen  und
letztwilligen  Zuwendungen  an  Korporationen  und  andere  juristische  Personen  diese
die  Verpflichtung  übernehmen,  einen  Theil  des  Empfangenen  oder  des  Werthes
derselben  an  Angehörige  des  Schenkgebers  oder  Erblassers  herauszugeben,  haben
letztere  das  auf  diese  Weise  ihnen  Zufließende  so  zu  versteuern,  als  ob  es  ihnen
von  dem  Schenkgeber  oder  Erblasser  selbst  zugewandt  worden  wäre.

.  13.
Vertheilung  der  Schulden  und  Lasten.

Schulden  und  Lasten,  welche  nur  auf  einem  nach  §#§.  9,  10  und  11  steuerfreien
  oder  steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  bei  Berechnung  der
Steuer  nur  bei  demjenigen  Theile  in  Abzug,  auf  welchem  sie  haften.

Schulden  und  Lasten,  welche  sowohl  auf  dem  steuerfreien,  als  auf  dem
steuerpflichtigen  Theile  der  Masse  haften,  kommen  von  letzterem  nur  nach  dem
Verhältniß  dieses  Theiles  zur  gesammten  Masse  in  Abzug.

Hypothekarische  Schulden,  für  welche  der  Eigenthümer  zugleich  persönlich
haftet,  gelten  als  zunächst  das  Grundstück  belastend,  und  kommen  nur  rücksichtlich
des  durch  das  Grundstück  nicht  gedeckten  Betrages  bei  der  übrigen  Masse  in  Anrechnung.


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Ermittelung  des  Werthes  der  Masse.

Die  Ermittelung  des  Betrages  der  Masse  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  für
andere  ZJwecke  vorgeschriebenen  Abschätzungsgrundsätze,  auf  den  gemeinen  Werth
zur  Zeit  des  Anfalles  zu  richten.  ·

8.15.

Bei  immerwährenden  Nutzungen  und  Veistungen  wird  das  Zwanzigfache
ihres  einjährigen  Betrages,  bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter
Dauer,  sofern  nicht  die  Vorschriften  in  den  99.  16  und  17  Anwendung  finden,
oder  anderweite  die  längste  Dauer  begrenzende  Umstände  nachgewiesen  werden,  das
Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen  Betrages  als  Kapitalwerth  angenommen.

§.  16.
Der  Werth  von  Leibrenten,  Nießbrauchsrechten  auf  Lebenszeit  und  anderen

auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten,  oder  einer  anderen  Person  beschränkten
Nutzungen  oder  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  zur  Zeit  des  Anfalles  er-