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g. 21.
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Werthangabe (F. 20) als richtig
anzunehmen, und findet eine Einigung hierüber mit den Steuerpflichtigen nicht
statt, so ist die Steuerbehörde befugt, selbständig den Werth zu ermitteln und
danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Werthsermittelung fallen dem
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen
angegebenen Werth um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa gezahlten
Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege
(§. 42) die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden
Betrag erfolgt.
22.
Bedingter Erwerb.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Die
Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme
der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen
in den §9. 15 bis 17 zu behandeln sind — ist wie unbedingt erworbenes
zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezahlte
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
g. 23.
Bedingte Belastung.
Den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen
werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht
berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde
zu erstatten.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit
Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth
nach den Bestimmungen in den §#..# 15 bis 18 sich berechnet — werden wie unbedingte
in Abzug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist derjenige Steuerbetrag
nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der
Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer bekannt gewesen
wäre. Die Steuerbehörde kann Sicherstellung dieses Anspruchs fordern.
G. 24.
Die in den I#§. 22 und 23 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig
auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines
Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden.