Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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g.  21.

Trägt  die  Steuerbehörde  Bedenken,  die  Werthangabe  (F.  20)  als  richtig
anzunehmen,  und  findet  eine  Einigung  hierüber  mit  den  Steuerpflichtigen  nicht
statt,  so  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  selbständig  den  Werth  zu  ermitteln  und
danach  die  Steuer  zu  erheben.  Die  Kosten  der  Werthsermittelung  fallen  dem
Steuerpflichtigen  zur  Last,  wenn  der  ermittelte  Werth  den  von  dem  Steuerpflichtigen
  angegebenen  Werth  um  mehr  als  10  Prozent  übersteigt.  Die  etwa  gezahlten
  Kosten  werden  erstattet,  wenn  im  Verwaltungswege  oder  im  Rechtswege
(§.  42)  die  Ermäßigung  des  Werthes  auf  einen  nicht  zum  Kostenersatz  verpflichtenden
  Betrag  erfolgt.

22.
Bedingter  Erwerb.

Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  unterliegt  der  Besteuerung  erst  bei  dem  Eintritt  der  Bedingung.  Die
Steuerbehörde  kann  jedoch  Sicherstellung  der  alsdann  zu  entrichtenden  Steuer
fordern.  Unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworbenes  Vermögen  —  mit  Ausnahme
  der  Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer,  welche  lediglich  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §9.  15  bis  17  zu  behandeln  sind  —  ist  wie  unbedingt  erworbenes
  zu  versteuern.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  wird  aber  die  gezahlte
Steuer  bis  auf  den  der  wirklichen  Bereicherung  entsprechenden  Betrag  erstattet.

g.  23.
Bedingte  Belastung.

Den  Werth  der  steuerpflichtigen  Masse  vermindernde  Lasten  und  Leistungen
werden,  soweit  sie  vom  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,  nicht
berücksichtigt.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  ist  das  Zuvielgezahlte  von  der  Steuerbehörde
  zu  erstatten.

Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt  —  mit
Ausnahme  der  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  deren  abzuziehender  Werth
nach  den  Bestimmungen  in  den  §#..#  15  bis  18  sich  berechnet  —  werden  wie  unbedingte
  in  Abzug  gebracht.  Beim  Eintritt  der  Bedingung  ist  derjenige  Steuerbetrag
  nachzuerheben,  welcher  mehr  zu  entrichten  gewesen  sein  würde,  wenn  der
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Bedingung  bei  Berechnung  der  Steuer  bekannt  gewesen
  wäre.  Die  Steuerbehörde  kann  Sicherstellung  dieses  Anspruchs  fordern.

G.  24.

Die  in  den  I#§.  22  und  23  enthaltenen  Bestimmungen  sind  gleichmäßig
auch  auf  die  von  einem  Ereigniß,  welches  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seines
Eintrittes  ungewiß  ist,  abhängigen  Erwerbungen,  Lasten  und  Leistungen  anzuwenden.