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Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag zu bewilligen, sofern be-
sondere Gründe es erforderlich machen, und muß insbesondere gewährt werden,
wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat und dies anzeigt.
Hinsichtlich der Einrichtung des Verzeichnisses und der Deklaration sind
die nach Bedürfniß von dem Finanzminister zu erlassenden näheren Vorschriften
zu beobachten.
g. 36.
Bei Erbschaften, an denen kein steuerpflichtiger Erbe Theil nimmt, sondern
bei denen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen u. s. w. vorkommen,
kann das Verzeichniß und die Deklaration (F. 35) auf die, steuerpflichtige Anfälle
betreffenden, Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.
S. 37.
Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration
liegt ob:
1) bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steuer-
pflichtigen Anfälle, — wenn ein Testamentsvollzieher oder Nachlaß-
verwalter vorhanden ist, diesem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob
sie selbst von den ihnen zukommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu ent-
richten haben oder nicht. Andere Theilnehmer (Vermächtnihnehmer u. s. w.)
sind in Betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des
Verzeichnisses und der Deklaration nur auf Aufforderung des Erb-
schaftssteueramts innerhalb der ihnen bekannt zu machenden Frist ver-
pflichtet;
2) bei den im F. 1 unter 2 und 3 bezeichneten Anfällen — jedem Steuer-
pflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles.
Für Bevormundete, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stehende oder
juristische Personen und für Konkursmassen ist die vorerwähnte Verpflichtung und
die Verpflichtung zur Anmeldung (9#8. 32 ff.) von deren gesetzlichen Vertretern zu.
erfüllen.
S. 38.
Fernere Ermittelungen.
Das Erbschaftssteueramt hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der vor-
gelegten Verzeichnisse und Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten (F. 37)
zur Erledigung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu be-
stimmenden Frist anzuhalten. Jeder, dem ein der Erbschaftssteuer unterworfener
Anfall (§. 1) zukommt, ist zur Ertheilung der von dem Erbschaftssteueramt er-
forderten Auskunft über die auf den Anfall bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse,
soweit sie auf die Festsetzung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere
Theilnehmer an der Erbschaft u. s. w. gelangenden Anfall von Einfluß sein
können, verpflichtet.