Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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oder eidesstattlicher Versicherung unternommen ist und wegen oieser Vergehen 
Bestrafung eintritt. 
S. 45. 
Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf 
wiederholte Aufforderung (F. 39) innerhalb der zu bestimmenden Frist nicht genügt, 
wird mit einer Geldstrafe von fünfundsiebenzig bis dreitausend Mark bestraft. 
§ 46.) 
Wer es unterläßt, Schenkungsurkunden, deren Versteuerung über die für 
die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt 
bleiben soll (§. 4 dritter Absatz), vor Ablauf dieser Frist der Steuerbehörde vor- 
zulegen oder die von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen wegen nach- 
träglicher Versteuerung der vorgelegten Urkunden unbefolgt läßt, verfällt in die 
Strafe des Vierfachen des später zu verwendenden Stempels, oder, falls dieser 
noch nicht feststeht, in eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark. An die 
Stelle dieser Strafe tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark 
wenn aus den Umständen hervorgeht, daß eine Hinterziehung der Abgabe nicht 
erfolgen konnte oder nicht beabsichtigt war. 
S. 47. 
Die Umwandlung der in den I§. 43, 44, 45 und 46 bestimmten Geld- 
strafen, zu deren Zahlung der Verurtheilte unvermögend ist, in eine Freiheits= 
strafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zu- 
stimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück 
ubhastirt werden. 
  
S. 48. 
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens kommen 
— vorbehaltlich der Bestimmung im dritten Absatze des §. 43 — dieselben Vor- 
  
  
  
*) In den Hohenzollernschen Landen und im Kreise Herzogthum Lauenburg kommt der 
F. 46 nicht zur Anwendung. 
Für die genannten Gebietstheile treten an dessen Stelle folgende Worte: 
Jeder Aussteller einer steuerpflichtigen Schenkungsurkunde, welcher die von 
dem Finanzminister in Bezug auf die Entrichtung der Steuer erlassenen und 
gehörie bekannt gemachten Bestimmungen oder die von der zuständigen Steuer- 
ehörde in dieser Hinsicht getroffenen und ihm besonders mitgetheilten Anord- 
nungen unbefolgt läßt, verfällt wegen Hinterziehung der Abgabe in die Strafe 
des Vierfachen derselben, oder, falls ihr Betrag noch nicht feststeht, in eine Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark. An die Stelle dieser Strafe tritt eine Ordnungs- 
strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, wenn aus den Umständen hervorgeht, 
daß eine Hinterziehung der Abgabe nicht erfolgen konnte oder nicht beabsichtigt war. 
Die Strafe kann gegen jeden Inhaber der Urkunde verfolgt werden, auf 
welcher sich kein Vermerk über die Entrichtung der Steuer findet, vorbehaltlich 
seines Rückgriffs gegen den Aussteller. Kann er indeß nachweisen, daß er erst 
nach dem Koer des Ausstellers in den Besitz der Urkunde gelangt ist, so kann 
die Strafe von ihm nicht eingezogen werden. 
(Fr. 9452.)
	        
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