Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an: 
a) adoptirte oder in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene 
Kinder und deren Deszendenten, 
b) voll= oder halbbürtige Geschwister und deren Deszendenten; 
C. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an: 
a) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten 
Grade der Verwandtschaft, 
b) Stiefkinder und deren Deszendenten und Stiefeltern, 
„P) Schwiegerkinder und Schwiegereltern, 
4) natürliche, aber von dem Erzeuger erweislich anerkannte Kinder, 
e) außerdem sind mit Vier vom Hundert des Betrages zu versteuern 
alle Anfälle und Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohl- 
thätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtspwecken bestimmt sind, 
insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen 
betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten 
Zwecke gesichert ist; 
D. mit Acht vom Hundert des Betrages: 
in allen anderen Fällen. 
Befreiungen. 
Von der Erbschaftssteuer befreit ist: 
1) jeder Anfall, welcher den Betrag von einhundertfünfzig Mark nicht 
erreicht, mit Ausnahme des Falles, daß lediglich in Folge des Abzuges 
des Werthes der einem Dritten zustehenden Nutzung (F. 27 des Gesetzes) 
der Werth der Substanz sich unter den Betrag von einhundertfünfzig 
Mark vermindert 
2) jeder Anfall, welcher gelangt an: 
a) Aszendenten, 
b) Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder 
legitimirt sind. Auch uneheliche Kinder haben von dem Nachlasse 
ihrer Mutter oder deren Aszendenten keine Erbschaftssteuer zu 
entrichten, 
P) Ehegatten, 
d) Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und 
in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern 
der Anfall den Betrag von neunhundert Mark nicht übersteigt. Bei 
einem höheren Betrage ist die von dem ganzen Betrage zu be-
	        
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