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rechnende Steuer nur soweit zu entrichten, als dieselbe aus dem
die Summe von neunhundert Mark übersteigenden Betrage ent-
nommen werden kann,
e) den Fiskus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Staates verwaltet werden oder diesen gleich-
gestellt sind,
1) Orts= oder Landarmenverbände zur Verwendung für Hülfs-
bedürftige, ç
8) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits-, Straf= und Besserungs-
anstalten; ferner Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler
und andere Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen,
welche vom Staate als solche ausdrücklich oder durch Verleihung
der Rechte juristischer Personen anerkannt sind,
h) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen
für Kunst oder Wissenschaft,
i) Deutsche Kirchen und andere Deutsche Religionsgesellschaften, denen
die Rechte juristischer Personen zustehen.
k) Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestimmungen
subjektive Befreiungen vom Erbschaftsstempel, beziehungsweise von
der Erbschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur
gegen Entschädigung aufgehoben werden können, oder auf be-
sonderem landesherrlich verliehenen Privilegium beruhen, finden
dieselben gleichmäßig auch auf die fernerhin zu entrichtende Erb-
schaftssteuer Anwendung.
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9452.) 18