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Artikel 6.
Die §F. 79, 80 des Gesetzes vom 1. April 1879 finden auf die BVildung der
Genossenschaften zur Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von Sammelbecken
für gewerbliche Anlagen mit folgenden Abänderungen Anwendung:
1) An Stelle der Fläche und des Katastralreinertrages der Grundstücke
tritt der in dem Voranschlage ermittelte Vortheil der gewerblichen
Anlagen.
2) Wird der in dem Voranschlag ermittelte Vortheil oder der Maßstab,
nach welchem dieser Vortheil auf die betheiligten gewerblichen Anlagen
vertheilt werden soll, bestritten, so tritt das schiedsrichterliche Verfahren
ein. Die Leitung desselben liegt dem Kommissar (I. 77 a. a. O.) ob.
Wenn sich die Parteien über andere Personen nicht einigen, so wählen
die Zustimmenden und die Widersprechenden durch einen nach der
Personenzahl zu fassenden Mehrheitsbeschluß je einen Schiedsrichter.
Verweigert eine Partei die Wahl, oder erklärt sie sich innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach der ergangenen Aufforderung zur Wahl
nicht, so ernennt für sie der Regierungspräsident den Schiedsrichter.
Bei Meinungsverschiedenheiten der Schiedsrichter untereinander entscheidet
ein von den Parteien im beiderseitigen Einverständniß gewählter und
in Ermangelung eines solchen Einverständnisses vom Regierungs-
präsidenten zu ernennender Obmann.
Die Festsetzungen des schiedsrichterlichen Verfahrens gelten nur für
die bis zur Genehmigung des Genossenschaftsstatuts erforderlichen Ab-
stimmungen.
Artikel 7.
Auf die Erwerbung der für die Zwecke der Genossenschaft zur Anlegung,
Benutzung und Unterhaltung von Sammelbecken für gewerbliche Anlagen er-
forderlichen Grundstücke findet das Gesetz über die Enteignung von Grundeigen-
tbum vom 11. Juni 1874 (Gesetz Samml. S. 221) Anwendung.
Artikel 8.
Durch Königliche Verordnung können die Bestimmungen dieses Gesetzes
auch auf das Gebiet der Lenne und ihrer Nebenflüsse ausgedehnt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Elbing, den 19. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Verlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Ledlitz.
(r. 9453.)