Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtwerordnetenversammlung mitzu- 
theilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden. 
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß auch den Verkauf aus 
freier Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vor- 
theil der Gemeinde dadurch gefördert wird. 
Für die Hypothekenbehörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift 
dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch den 
Bezirksausschuß. 
  
6 . 52. 
Durch Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung des Bezirksausschusses 
bedarf, kann die Entrichtung von 
1) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts (§. 5), 
2) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen 
angeordnet werden. 
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Gesetzes oder bei Einführung dieser Städteordnung in den bezüglichen Gemeinden 
besteht, bleibt dasselbe bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung. 
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind, unbeschadet der Bestimmung 
im zweiten Satze des zweiten Absatzes des F. 13 der Reichsgewerbeordnung, be- 
freit die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, 
welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, 
Militärpersonen, welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, 
bei der ersten Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten 
Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. 
Wird die Entrichtung eines Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen Be- 
richtigung das Bürgerrecht nicht ausgeubt werden. 
Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Sie darf inner- 
halb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal erhoben werden. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger- 
rechts niemals bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, 
sowie der demselben entsprechenden Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an 
den Gemeindenutzungen verzichtet wird. 
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen findet das Gesetz vom 
18. Juni 1840, in Verbindung mit dem Gesetze vom 12. April 1882 (S. 297), 
jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten 
Bürgerrechts= und Einkaufsgelder erst in zwei Jahren, nach Ablauf desjenigen 
Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 
In Ansehung der Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung 
oder die Veranlagung zu diesen Abgaben, sowie bezüglich der Rechtsmittel kommen 
die desfallsigen, die Gemeindelasten überhaupt betreffenden Bestimmungen zur An- 
wendung (F. 4 Absatz 10 bis 12 und 14).
	        
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