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II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses bedürfen, wenn sie neu eingeführt,
erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.
Bezüglich der Vermeidung von Doppelbesteuerungen kommen die des-
fallsigen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327)
zur Anwendung.
In den über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von dem
Bezirksausschusse zu genehmigenden Regulativen können Ordnungsstrafen gegen
den Kontravenienten bis auf Höhe von dreißig Mark angeordnet werden.
51.
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung von
Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten
verpflichtet werden; die Dienste werden an Geld abgeschätzt, die Vertheilung ge-
schieht nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren Ermangelung
nach dem Maßstabe der direkten Steuern. — Abweichungen von dieser Ver-
theilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Dienste
können, mit Ausnahme von Nothfällen) durch taugliche Stellvertreter abgeleistet
oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Oienste
handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde
ergehenden Beschluß des Provinzialraths dem Vorsitzenden des letzteren die Ein-
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen
zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über die allge-
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche
besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grund-
sätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und
der Finanzen.
S. 55.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen, insbesondere auch des §. 116 (Absatz 2) der Kreis-
ordnung für die Provinz Hessen-Nassau.
Titel V.
Von den Geschäften des Magistrats.
. 56.
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde ins-
besondere folgende Geschäfte:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor-
gesetzten Behörden auszuführen,