Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Titel VII. 
Von den Gehaͤltern und Pensionen. 
S. 65. 
Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrat entworfen 
und von den Stadtverordneten festgesetzt. 
Ist ein Normalbesoldungs-Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile 
der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen 
Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. 
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unter- 
liegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt wie verpflichtet, zu ver- 
langen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungs- 
beträge bewilligt werden. 
Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt 
ist (I. 31), können mit Genehmigung des Bezirksausschusses feste Entschädigungs- 
beträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt 
noch Remuneration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche 
für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. 
S. 66. 
Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Magistrats sind, 
sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses eine Vereinbarung wegen 
der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach 
abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu 
gewähren: 
ein Viertel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit, 
einhalb des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, insofern 
nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden 
Grundsätzen. Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, 
insoweit derselbe nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensions- 
gesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 
(Gesetz-Samml. S. 19) abgeändert ist. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine 
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres 
Einkommen übersteigen. 
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9457.) 24
	        
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