Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Ueber streitige Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats- 
mitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Bezirks- 
ausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des 
Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen 
ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten ist entstehendenfalls in 
dem durch §. 82 Absatz 1 Nr. 2 bezüglich der Entfernung aus dem Amte vor- 
geschriebenen Verfahren Entscheidung zu treffen. 
Titel VIII. 
Von dem Gemeindehauzshalte. 
g. 67. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus be- 
stimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober, oder wenn 
das Etatsjahr auf die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mätz des nächsten Jahres 
gelegt ist, spätestens im Januar einen Haushalts-Etat. Mit Zustimmung der 
Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in 
einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden Räumen zur Einsicht 
aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten 
festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
S. 68. 
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordneten. . 
§.69. 
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (F. 54), sowie die 
Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (I. 52) und die sonstigen Ge- 
meindegefälle werden von den Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren bei- 
getrieben. 
S. 70. 
Die Jahresrechnung ist von dem Stadtrechner binnen vier Monaten nach 
dem Schlusse des Etatsjahres aufzustellen und dem Magistrate einzureichen, welcher 
sie zu prüfen und mit seinen Erinnerungen den Stadtverordneten zur Prüfung, 
Feststellung und Entlastung vorzulegen hat.
	        
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