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Ueber streitige Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats-
mitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Bezirks-
ausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des
Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen
ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten ist entstehendenfalls in
dem durch §. 82 Absatz 1 Nr. 2 bezüglich der Entfernung aus dem Amte vor-
geschriebenen Verfahren Entscheidung zu treffen.
Titel VIII.
Von dem Gemeindehauzshalte.
g. 67.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus be-
stimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober, oder wenn
das Etatsjahr auf die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mätz des nächsten Jahres
gelegt ist, spätestens im Januar einen Haushalts-Etat. Mit Zustimmung der
Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in
einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden Räumen zur Einsicht
aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten
festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
S. 68.
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat
geführt werde.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordneten. .
§.69.
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (F. 54), sowie die
Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (I. 52) und die sonstigen Ge-
meindegefälle werden von den Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren bei-
getrieben.
S. 70.
Die Jahresrechnung ist von dem Stadtrechner binnen vier Monaten nach
dem Schlusse des Etatsjahres aufzustellen und dem Magistrate einzureichen, welcher
sie zu prüfen und mit seinen Erinnerungen den Stadtverordneten zur Prüfung,
Feststellung und Entlastung vorzulegen hat.