— 133 —
Die Feststellung der Rechnung muß vor Ablauf von neun Monaten nach
dem Schlusse des Etatsjahres bewirkt sein.
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Fest-
stellungsbeschlusses vorzulegen.
S. 71.
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vor-
leien für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt
werden
d. 72.
Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat
ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden den
Soodtrerordntn bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
S. 73.
Der Bezirksausschuß beschließt:
1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen Stadtgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244),
2) über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml.
S. 52)) der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
endgültig.
Titel IX.
Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde-
vorstand für Städte, welche nicht mehr als 2 500 Einwohner haben.
S. 74.
In Städten von nicht mehr als 2 500 Einwohnern kann auf Antrag der
Gemeindevertretung unter Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung
getroffen werden, daß
1) die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und
2) statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der
Stadtverordnet mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei
oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in
Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden.
K. 75.
Wird eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2 in §. 74
Prroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der
Titel I bis VII dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeiste mit den-
(Nr. 9157.)