— 177 —
S. 4.
Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer Deutscher
Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern
zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab herangezogen, in
welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung
von der Einkommensteuer geregelt sein wird.
2. Objektive Stenerpflicht.
A. Allgemeine Grundsäge.
g. 5.
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark.
K. 6.
Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:
1) das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundesstaaten oder in
einem Deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken, den daselbst be-
triebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen, Pensionen und Warte-
geldern, welche Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren
Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen
G. 4 des Gesetzes vom 13., Mai 1870,) Bundes-Gesetzbl. S. 119);
2) das Einkommen der nach §F. 1 Nr. 3 steuerpflichtigen Ausländer aus
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht
des Erwerbes wegen in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich
daselbst aufhalten;
3) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen=
standes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegs-
formation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine das Militär-
einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven
Marine;
4) der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Theil des
dienstlichen Einkommens derjenigen Staats= und Reichsbeamten und
Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben. So-
fern dieselben im Auslande zu entsprechenden direkten Staatssteuern
herangezogen werden, bleibt auch das persüönliche pensionsberechtigende
Gehalt frei;
5) die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit
Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde.
(Fr. 90463.) 32°