— 182 —
den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehülfen, die Besoldung der
Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Thätigkeit, sowie
Wartegelder; Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind,
endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten ge-
knüpft sind.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Mieths-
werthe, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren Gehalts
des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermiethet
sind, ist der Miethszins nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 13 Absatz 2
anzurechnen.
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Theil des Diensteinkommens außer
Ansatz zu lassen.
e. Einkommen der Aktiengesellschaften 2c.
K. 16.
Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten
Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im §. 6 Nr. 1 die Ueberschüsse,
welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung,
unter die Mitglieder vertheilt werden, und zwar
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund-
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung
von Reservefonds — soweit solche nicht bei den Versicherungsgesell-
schaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind —
verwendeten Beträge,
jedoch nach Abzug von 3½ Prozent des eingezahlten Aktienkapitals.
An Stelle des letzteren tritt bei eingetragenen Genossenschaften die
Summe der eingezahlten Geschäftsantheile der Mitglieder, bei Berg-
gewerkschaften das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage
und Einrichtung beziehungsweise Erweiterung des Bergwerks sich zu-
sammensetzende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April
1892 aufgewendet sind, nach Wahl der Pflichtigen der zwanzigfache
Betrag der im Durchschnitt der letzten vier Jahre vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute.
Im Falle des #. 2b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil
der vorbezeichneten Ueberschisse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preußen be-
ziehungsweise auf das Einkommen aus Preußischem Grundbesitz entfällt.
Der Kommunalbesteuerung ist das ermittelte Einkommen ohne den Abzug
von 3½ Prozent zu Grunde zu legen.