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Die Veranlagung der im J. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an
dem Orte, wo der Grundbesitz, beziehungsweise die gewerbliche oder Handelsanlage
oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte
Vertreter seinen Wohnsitz hat, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von
welcher die Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erläßt
der Finanzminister.
2. Vorbereitung der Veranlagung.
S. 21.
Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde-(Guts-wor-
stand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Gutsohbezirke vor-
handenen, in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeichneten Personen, Gesellschaften
und Genossenschaften, sowie der nach F. 2 die Steuerpflicht bedingenden Grund-
besitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.
g. 22.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist ver-
pflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf
dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart
anzugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern
die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen ein-
schließlich der Unter- und Schlafstellenmiether zu ertheilen.
g. 23.
Jeder Gemeinde-(Guts · vorstand hat über die Besitze, Vermögens- und
sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeinde--(Guts-)bezirkes,
sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirth-
schaftliche Verhältnisse (§I. 18, 19) möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen,
überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über die Besteuerung zu begründen
vermögen, zu sammeln.
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde-
(Guts-vorstand das muthmaßliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt
nach den verschiedenen Einnahmequellen (S. 7)) in eine Einkommensnachweisung
einzutragen.
Die auf den Gemeinde-(Guts)vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind
von den seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken.
3. Stenererklärungen.
§S. 24.
Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3.000 Mark wur Ein-
kommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich Durh öffentliche Be-
(Tr. 9463.)