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kanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ver-
pflichtet. Letztere ist innerhalb der auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden Frist
nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden Formu-
laren, bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (I. 34) schriftlich oder
zu Protokoll, unter der Versherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften
und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte
und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm-
lungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers alljährlich dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission einzureichen
g. 25.
Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet,
sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission
34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr
Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im §. 24 bestimmten
Frist zuzulassen.
. 26.
1) In der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Einkommens
(§. 10) getrennt nach den im F. 7 vorgesehenen Einkommensgquellen
anzugeben
2) Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungsbezirkes belegenen
Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen.
3) Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird, sind
anzugeben.
§. 27.
Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur
durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die
Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nach-
weisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung
desselben bedarf.
. 28.
Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis
auf die im F. 30 angedrohten Rechtsnachtheile, sowie auf die Strafbestimmungen
des §. 66 enthalten.
g. 29.
Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter viterlicher Gewalt,
Plegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im F. 1 Nr. 4 und 5 be-
zeichneten Steuerpflichtigen von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht
selbständig veranlagt sind, von deren Ehemännern abzugeben.