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C. 35.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Interessen
des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäfts-
führung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und
das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die ge-
sammte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vorschriften zur
Ausführung gelangt.
Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands= und Einkommens-
nachweisungen (99. 21, 23) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen
Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (I. 24) und diejenigen nicht bereits
mit einem Einkommen von mehr als 3.000 Mark veranlagten Steuerpflichtigen,
bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur
Abgabe beziehungsweise Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern.
Die sämmtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.
Zum Znecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere
behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz-,
Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll-
ständige Nachrichten einzuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-
(Guts= vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf-
forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs-
kommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besitz-, Vermögens= und
Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts-
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur-
kunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu er-
theilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten
entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der Sparkassen ist nicht
gestattet.
g. 36.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vorein-
schätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§. 32) zu prüfen und, soweit
dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen.
In Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der
Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet
wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur Beschluß-
fassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden
Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen,
(Nr. 9463.)