Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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. 79. 
Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist zur Ein- 
reichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen Ländern und 
Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für andere außerhalb des Deutschen 
Reiches Abwesende auf sechs Wochen, für die übrigen Abwesenden auf drei Wochen 
verlängert. 
g. 80. 
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der 
Veranlagung übergangen, oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen 
nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß eine 
strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (FH. 66, 67) sind zur Ent—- 
richtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung 
erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem 
die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, 
auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
*! 
Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, 
finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz Samml. S. 140) auf die Einkommensteuer 
Anwendung. 
. 82. 
Uebersteigt die Eimmahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den 
Betrag von 80 000 000 Mark und für die folgenden Jahre einen um je 4 Prozent 
erhöhten Betrag, so werden die Ueberschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden 
besonderen Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung der Grund= und Gebäude. 
steuer als Staatssteuer, beziehungsweise der Ueberweisung derselben an kommunale 
Verbände verwandt. 
C. 83. 
Bis zum Erlasse des im §. 82 erwähnten Gesetzes, jedoch längstens bis 
zum Etatsjahre 1893/94 einschließlich, sind die Ueberschüsse zu einem besonderen 
von dein Finanzminister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschließlich 
seiner Zinsen nach Maßgabe des §. 82 zu verwenden ist. 
g. 84. 
Ist das im 8. 82 vorgesehene Gesetz nicht bis zum 1. April 1894 er- 
gangen, so sind die daselbst bezeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin
	        
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