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Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen,
welche gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter unterhalten, um es
zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, sowie auf
diejenigen, welche die Milch einer Heerde, das Obst eines Gartens,
den Fischfang in geschlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen ab-
gesondert zum Gewerbebetriebe pachten;
2) die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien (F. 41 Ia des Gesetzes,
betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887,
Reichs-Gesetzbl. S. 253)
3) der Bergbau;
4) die Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-,
Thon= und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide-
und dergleichen Brüchen, einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen
Erzeugnisse, sofern nicht eine weitere Bearbeitung behufs Darstellung
einer Handelswaare hinzutritt;
5) der Handel außerpreußischer Gewerbetreibender
a) auf Messen und Jahrmärkten,
b) mit eitenirungegtgenstände des Wochenmarktverkehrs auf Wochen-
6) der ni- der Eisenbahnen, welche der Eisenbahnabgabe nach Maß-
gabe der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 449) und
vom 16. März 1867 (Gesetz-Samml. S. 465) unterliegen;
7) die Ausübung eines amtlichen Berufes, der Kunst, einer wissenschaft-
lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit,
insbesondere auch des Berufes als Arzt, als Rechtsanwalt, als ver-
eideter Land= und Feldmesser, sowie als Markscheider.
. 5.
Der Gewerbesteuer sind ferner nicht unterworfen: Vereine, eingetragene
Genossenschaften und Korporationen, welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer
Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen be-
zwecken, wenn sie satzungsgemäß und thatsächlich ihren Verkehr auf ihre Mit-
glieder beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder vertheilen, auch eine
Vertheilung des aus dem Gewinne angesammelten Vermögens unter die Mit-
glieder für den Fall der Auflösung ausschließen.
Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Besteuerung; ebenso
unter derselben Voraussetzung Konsumanstalten, welche von gewerblichen Unter-
nehmern im Nebenbetriebe unterhalten werden.
Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur Be-
arbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Exrzeugnisse der Theilnehmer
unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen, unter welchen
auch der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist.
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