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In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei der Direktion für
die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken.
§. 53.
Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind verpflichtet, von allen
bei ihnen eingehenden Gewerbeammeldungen in der von der Bezirksregierung an-
zuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mittheilung zu machen,
auch nach Anstellung der erforderlichen Erkundigungen über die Steuerpflichtigkeit,
beziehungsweise darüber, in welcher Klasse die Besteuerung zu erfolgen hat, sich
gutachtlich zu äußern.
d. 54.
Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des Gemeinde-
vorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses, innerhalb der
zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen Frist schriftlich zu erklären,
welches oder welche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt,
welche Betriebsstätten er unterhält,
welche Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter
und
welche Gattung und wie viele Maschinen einschließlich der Motoren im
Gewerbebetriebe verwendet werden.
Auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebes ge-
richtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäß zu beantworten ver-
pflichtet.
. 55.
Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen Steuer-
ausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in ver-
schlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche
Ertrag seines Gewerbebetriebes
1500 bis ausschließlich 4000 Mark
oder 4000 bis ausschließlich 20000
oder 20000 bis ausschließlich 50 000
oder 50 000 Mark oder mehr beträgt,
und ob der Werth des Anlage= und Betriebskapitals
3000 bis ausschließlich 30 000 Mark,
oder 30 000 bis ausschließlich 150 000
oder 150 000 bis ausschließlich 1 000 000
oder 1000 000 Mark oder mehr beträgt.
Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren.
Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Ertrages, sowie den
Werth des Anlage= und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzulehnen be-
rechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die Höhe des An-
(Ir 9107.)