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sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall der Konkurseröffnung
und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung des Betriebes,
sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn letzterer
die Steuer fortentrichtet hat.
Betriebssteuer.
s. 59.
Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft, sowie des
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine besondere Betriebssteuer
zu entrichten.
S. 60.
Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere dieser
Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt,
1) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der
Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals
befreit ist (S. 7), 10 Mark;
2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist:
a) in der Klasse .. 15 Mark,
b) in der Klasse 1. 25
e) in der Klasse U . ................... .. . .. ... 50
d) in der Klasse I. .. ... . ... ... ...... . . ... . . ... 100
Die Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verabfolgen,
für jede Betriebsstätte besonders erhoben.
S. 61.
Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer Ledigich durch einen vorübergehenden,
bei außergewöhnlichen Gelegenheiten (Festen, D
und dergleichen) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt * so kann die Bezirksregierung
auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den
Satz von 5 Mark herabsetzen.
G. 62.
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses
für alle von dem letzteren zur Gewerbesteuer Veranlagten, welche ein
der Betriebssteuer unterliegendes Gewerbe betreiben.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV hat außerdem die
Betriebssteuer für alle im §. 60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks
festzustellen.
S. 63.
Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäßheit
des §. 32 bekannt zu machen.
Die Erhebung erfolgt nach Maßgabe des F. 39.
Ce. Samml. 1891. (Nr. 9464.) 39