Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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sofern  das  Gewerbe  von  den  Erben  nicht  fortgesetzt  ist,  im  Fall  der  Konkurseröffnung
  und  in  ähnlichen  Fällen  einer  unfreiwilligen  Einstellung  des  Betriebes,
sowie  im  Fall  der  Uebertragung  des  Gewerbes  auf  einen  Anderen,  wenn  letzterer
die  Steuer  fortentrichtet  hat.

Betriebssteuer.

s.  59.

Für  den  Betrieb  der  Gastwirthschaft,  der  Schankwirthschaft,  sowie  des
Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus  ist  jährlich  eine  besondere  Betriebssteuer
  zu  entrichten.

S.  60.

Die  Betriebssteuer  beträgt  für  Jeden,  welcher  eines  oder  mehrere  dieser
Gewerbe,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Gewerben,  betreibt,

1)  wenn  er  von  der  Gewerbesteuer  wegen  eines  hinter  der  Grenze  der

Steuerpflicht  zurückbleibenden  Ertrages  und  Anlage=  und  Betriebskapitals
befreit  ist  (S.  7),  10  Mark;

2)  wenn  er  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  ist:

a)  in  der  Klasse  ..  15  Mark,
b)  in  der  Klasse  1.  25
e)  in  der  Klasse  U  .  ...................  ..  .  ..  ...  50
d)  in  der  Klasse  I.  ..  ...  .  ...  ...  ......  .  .  ...  .  .  ...  100

Die  Steuer  wird  bei  allen  Betrieben,  welche  geistige  Getränke  verabfolgen,
für  jede  Betriebsstätte  besonders  erhoben.

S.  61.

Wenn  die  Heranziehung  zur  Betriebssteuer  Ledigich  durch  einen  vorübergehenden,
  bei  außergewöhnlichen  Gelegenheiten  (Festen,  D
und  dergleichen)  stattfindenden  Gewerbebetrieb  bedingt  *  so  kann  die  Bezirksregierung
  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  den  Betrag  der  Steuer  bis  auf  den
Satz  von  5  Mark  herabsetzen.

 

G.  62.

Die  Feststellung  der  Betriebssteuer  erfolgt  von  dem  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses
  für  alle  von  dem  letzteren  zur  Gewerbesteuer  Veranlagten,  welche  ein
der  Betriebssteuer  unterliegendes  Gewerbe  betreiben.

Der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses  der  Klasse  IV  hat  außerdem  die
Betriebssteuer  für  alle  im  §.  60  Nr.  1  bezeichneten  Steuerpflichtigen  des  Veranlagungsbezirks
  festzustellen.

S.  63.

Der  festgestellte  Steuersatz  ist  einem  jeden  Steuerpflichtigen  in  Gemäßheit
des  §.  32  bekannt  zu  machen.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Maßgabe  des  F.  39.

Ce.  Samml.  1891.  (Nr.  9464.)  39