Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Jweiter Abschnitt. 
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten. 
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Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen) welche inner- 
halb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an 
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder 
Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
S. 8. 
Die Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen 
und Anstalten der Gemeinde nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Be- 
stimmungen berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindeabgaben und Lasten 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. 
S. 9. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der Mitbenutzung der 
öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
S. 10. 
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um 
die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geld- 
mittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte Gemeinde- 
abgaben erfolgen. 
C. 11. 
Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeinde- 
abgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Verhältnisse der von 
den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer, und zwar nur 
durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, 
die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betreffend 
Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das 
Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz- 
Samml. S. 327) zu beschließen. 
Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zuschläge zu 
den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender 
Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem 
Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. 
(Nr. 0468.,
	        
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