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s. 14.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder
einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer ein-
zelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der Ge—
meinde eine Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeinde-
bezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des
zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes
nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden.
G. 15.
Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Gemeindeabgaben innerhalb
der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt.
Unberührt bleibt die Bestimmung des F. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend
die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz-
Samml. S. 222).
S. 16.
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wenn
der Zuschlag entweder 100 Prozent derselben übersteigt oder nicht nach
gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll,
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte
Gemeindeabgaben in ihren Grundsätzen verändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben,
5) zur Mehr= oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks
oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen.
S. 17.
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der
von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten
und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende
Abgabe (Gebühr) zu erheben.
S. 18.
Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung
von Diensten (Hand= und Spanndiensten) verpflichtet werden.
Darüber, ob diese Dienste in Natur zu leisten, oder behufs Festsetzung
des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß unterliegt der Ge-
nehmigung des Kreisausschusses, wenn eine Umwandlung in Geld nicht für den
einzelnen Fall, sondern allgemein beschlossen wird.
Nr. 9168.)