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Bei Leistung der Dienste in Natur sind die Spanndienste ausschließlich
von den gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Verhältnisse der Anzahl der
Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordert, die
Handdienste dagegen von sämmtlichen Gemeindeabgabepflichtigen, soweit solche
nicht von Naturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichheitlich zu leisten.
Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen
obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste an-
zurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder
statutarischen Festsetzungen, oder dem Herkommen. Im Zpweifelsfalle wird ver-
muthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spann-
dienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind.
Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolgt die Ver-
theilung auf die Gemeindeabgabepflichtigen nach dem Maßstabe der direkten Ge-
meindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatssteuern
mit der Maßgabe, daß es letzterenfalls der Gemeinde überlassen bleibt, auch
die Heranziehung der im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten Per-
sonengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen.
Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des
Kreisausschusses.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stell-
vertreter abgeleistet werden.
Zur Leistung von Diensten (Hand= und Spanndiensten), soweit nicht deren
Abschätzung in Geld beschlossen ist, können auch die gemäß §. 13 von der Heran-
ziehung zu den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Gemeinde-
abgabepflichtigen nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 3 herangezogen
werden.
F. 19.
In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste steht
aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden
Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der
weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei
finden die Bestimmungen des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) Anwendung.
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte
oder indirekte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen ver-
ändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
S. 20.
Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeinde-
abgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu beschließen, welche der Ge-
nehmigung des Kreisausschusses mit der aus dem letzten Absatze des F. 19 folgenden