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Ausschluß des Schlußsatzes des §. 8 des ersterwähnten Gesetzes und des auf diesen
Schlußsatz bezüglichen Theiles der zuletzt erwähnten Kabinetsordre zur Anwendung.
Im Uebrigen bewendet es wegen der Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben
für Gemeindezwecke bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1886
(Gesetz Samml. S. 181).
Die Beamten und Militärpersonen sind von persönlichen Gemeindediensten
frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes
Gewerbe, so haben sie die mit diesem Grundbesitze oder Gewerbe verbundenen
Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter zu leisten.
G. 31.
Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind aufgehoben.
§S. 32.
Von Verbrauchsabgaben bleiben nur Militärspeiseeinrichtungen und ähnliche
Militäranstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
S. 33. 5“
Die Abgabepflicht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge zu den
direkten Staatssteuern handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung der
Prinzipalsteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die Verpflichtung
zur Zahlung der letzteren beginnt oder erlischt. Beim Wechsel des Wohnsitzes
erlischt die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats,
in welchem der Abzug stattfindet, und beginnt an dem Orte des Anzuges mit
dem ersten Tage des auf den Anzug folgenden Monats.
Hinsichtlich der Zuschläge zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuersätzen sowie
der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht:
a) für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten
Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Monats,
b) für solche Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke
zu begründen, sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten
Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden
Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen
drei Monate die Abgabe nachzuentrichten haben,
IP) bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk-
schaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristischen Personen, dem Staats-
fiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Erwerb ihres
Grundeigenthums oder den Beginn ihres Pacht-, Gewerbe= oder Berg-
baubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden Monats.
Die Beitragspflicht zu den im Absatz 2 bezeichneten Gemeindeabgaben erlischt:
1) durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats,
in welchem der Tod erfolgt ist,
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