Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die 
Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeinde- 
vertretung eingeführt und durch Handschlag verpflichtet. 
g. 65. 
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung 
und der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt 
mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen 
folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit, 
2) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom 
Wohnorte mit sich bringen, 
3) das Alter von sechszig Jahren, 
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, 
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde- 
vertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers 
eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Vertretung der 
Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, 
kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre 
ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu über- 
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der- 
jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für 
einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf 
Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig er- 
klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde- 
angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
§S. 66. 
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht der Gemeindevorsteher, 
beschließt 
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust 
des Gemeinderechts, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von 
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts 
durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste, 
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung, 
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle 
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die
	        
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