Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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der Verjährung der Rückstände finden die in den §S#§. 36 bis 38 enthaltenen Be- 
stimmungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur 
Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen 
Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Landgemeinden. 
ie 
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevor- 
steher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter). 
Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, 
Gerichts= oder Dorfgeschworene) zur Seite, welche ihn in den Amtggeschäften zu 
unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens sechs vermehrt 
werden. 
Wo die Lahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsverfassung eine größere 
als zwei gewesen ist, aber die Zahl sechs nicht übersteigt, verbleibt es hierbei bis 
zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. 
Wo dem Gemeindevorsteher nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein 
Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungsfällen eines der beiden Schöffen 
für diesen eintritt. 
In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeindevor- 
steher und den Schöffen bestehender kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt 
werden. 
G. 75. 
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindever- 
sammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs 
Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf 
weitere neun Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 3.000 Eimvohnern kann die Gemeindever- 
tretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl 
desselben erfolgt auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die 
Gemeindeglieder. « 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher 
und Schöffen sein. 
S. 76. 
Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des F. 59 zur Anwendung. 
s 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dem zu dessen 
Vertretung berufenen Schöffen, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeinde- 
Ces. Somml. 1891. (Tr. 9468.) 46
	        
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