Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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§. 82. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung 
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so 
kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Per- 
sonen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die 
engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste 
Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl ent- 
fallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos 
darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange 
sind außer den im §. 81 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel 
ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person ent- 
halten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen 
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
§ 3. 
Der Vorfitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An- 
nahme oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. 
Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, 
daß er die Wahl ablehne. 
S. 84. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung 
durch den Landrath. 
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher (Distriktskommissarius) mit 
seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl die Bestäti- 
gung wegen formaler Mängel des Verfahrens versagt wird. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des 
Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die 
Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte 
Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf. 
S. 5. 
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte 
von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der 
Provinz Posen von dem Distriktskommissarius, vereidigt. 
(Ne. 9408.) 46
	        
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