Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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g. 86. 
Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer baaren Auslagen und die 
Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Verhältnisse 
stehenden Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. 
Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remune- 
ration des Gemeindevorstehers fallen fort. 
Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts ausgewiesen 
sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. 
Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld- und Natural- 
beiträgen von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem 
Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorstehers 
oder die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§. 124 Absatz 2) zu 
fordern. 
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver- 
hältnisses gegen Fortfall der Geld= und Naturalbeiträge und gegen Entschädigung 
für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, 
statt der Gewährung einer Entschädigung die Landdotationen herauszugeben. 
In Betreff der Auseinandersetzungen kommen die Vorschriften der S#§. 97 
bis 101 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absatze des 
§. 101 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beizutragen haben. 
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und 
nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. 
G. 87. 
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der 
Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie über die 
baaren Auslagen der Schöäffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Be- 
theiligten. 
G. 88. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren 
Verwaltung. 
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeimwohl oder das Ge- 
meindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Ausführung 
des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschluß beharrt, innerhalb zwei 
Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob: 
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden auszuführen,
	        
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