Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor- 
zubereiten, 
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern 
er dieselben nicht beanstandet (S. 140) oder deren Ausführung aussetzt 
(Absatz 3) — diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens 
(S. 113) nach Berathung mit den Schöffen —, zur Ausführung zu 
bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens 
und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und die- 
jenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt 
sind, zu beaufsichtigen, 
4) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen, soweit er es 
nicht selbst führt, zu beaufsichtigen, 
5) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaufsichtigen, 
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, 
7) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte 
verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des 
betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Ge- 
nehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen 
der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schäffen 
unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der 
vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann 
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvoll- 
macht erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung 
oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden 
Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen 
Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses; 
8) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Beschlüssen 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Verpflichteten 
zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung die er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
S. 89. 
Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt ist (§. 74 Absatz 6), 
können demselben die in den §#§. 9, 51, 71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 und 
120 erwähnten Befugnisse durch das Ortsstatut übertragen werden. 
(Nr. 9468.)
	        
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