Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 263 — 
Siebenter Abschnitt. 
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Be- 
rechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes. 
. 92. 
Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und 
Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen-(Richter-) Amtes ist von dem Zeit- 
punkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab auch in der Provinz Posen auf- 
gehoben. 
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In Folge der Aufhebung der im F. 92 gedachten Berechtigung und Ver- 
pflichtung treten auch diejenigen Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der 
Zerstückelung von Lehn= und Erbschulzengütern nach F. 16 des Gesetzes vom 
3. Januar 1845 (Gesetz Samml. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung 
des Schulzenamtes mit dem Besitze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks 
oder die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehaltes in Grundstücken oder 
in Geld und die Vertheilung des Geldbeitrages auf die einzelnen Trennstäcks- 
besitzer getroffen worden sind. 
d. 94. 
Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzengutsbesitzern 
erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind, fallen 
an die Gemeinde zurück. 
g. 95. 
Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem Schulzen- 
gutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die aus dem 
Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen= und Schul- 
verbande, entspringenden Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mit- 
gliedern gegenüber bisher zustanden. 
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch. 
S. 96. 
Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzengutes und dritten 
Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Befreiungen, 
welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Besitzer zu- 
sthende Verwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von dem 
Lndesherrn oder von Gerichts= oder Gutsherren, sei es bei der Fundation des 
Schulzengutes oder später, ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs verliehen 
worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten 
getretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den Verleihern 
Wr. 9368.)
	        
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