Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Achter Abschnitt. 
Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. 
s. 102. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeinde- 
angelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Gemeinde- 
vorsteher (Gemeindevorstand) ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Ange- 
legenheiten darf die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) nur dann berathen, 
wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der 
Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 
Wo eine Gemeindevertretung besteht, sind die Gemeindeverordneten an keinerlei 
Instruktion oder Aufträge der Wähler gebunden. 
S. 103. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) überwacht die Verwaltung; 
sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, von dem Eingange 
und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse, sowie von der ge- 
hörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf 
jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen. 
S. 104. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zusammenzuberufen, 
so oft ihre Geschäfte es erfordern. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Be- 
rathung durch den Gemeindevorsteher; sie muß erfolgen, wenn es von einem 
Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung 
bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammen- 
berufung und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben. 
Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder 
Schänken abgehalten werden. 
S. 105. 
Für die Gemeindevertretung können durch Beschluß derselben regelmäßige 
Sitzungstage festgesetzt werden; es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der 
Berathung, und zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Tage 
vorher den Mitgliedern der Versammlung angczeigt werden. 
F. 106. 
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der 
stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. 
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9468.) 47
	        
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