Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der 
Hälfte der Mitglieder derselben. 
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß 
die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben. 
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male 
zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen) so find die erschienenen 
Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu- 
sammenderufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 107. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
beit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich ent- 
haltenden Mitglieder werden zwar als amwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit 
wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. 
L. 108. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wider- 
spruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht ge- 
faßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
der Kreisausschuß. 
F. 109. 
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet 
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Denselben können als Zuhörer alle zu den Ge- 
meindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, welche 
sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangebsrige (6.7) 
oder Stimmberechtigte auf Grund des F. 45 Absat 1 oder Vertreter von Stimm 
berechtigten (§J. 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne Gegenstände kann durch 
besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkei 
ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung darüber treffen, daß 
die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher bekannt 
zu machen sind. 
S. 110. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. 
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend einer Art verursacht , aus 
dem Sibungszimmer entfernen lassen. 
S. 111. 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein 
besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei 
stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen.
	        
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