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Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder derselben.
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß
die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male
zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen) so find die erschienenen
Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu-
sammenderufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
F. 107.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich-
beit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich ent-
haltenden Mitglieder werden zwar als amwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit
wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
L. 108.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wider-
spruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht ge-
faßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)
der Kreisausschuß.
F. 109.
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Denselben können als Zuhörer alle zu den Ge-
meindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, welche
sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangebsrige (6.7)
oder Stimmberechtigte auf Grund des F. 45 Absat 1 oder Vertreter von Stimm
berechtigten (§J. 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne Gegenstände kann durch
besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkei
ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung darüber treffen, daß
die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher bekannt
zu machen sind.
S. 110.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen
und handhabt die Ordnung in der Versammlung.
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend einer Art verursacht , aus
dem Sibungszimmer entfernen lassen.
S. 111.
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein
besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei
stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen.