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Dem Kreisausschusse liegt die Revision der Gemeinderechnungen ob, welche
alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat.
S. 121.
Der Kreisausschuß beschließt:
1) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der
bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden
Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-
Samml. S. 52). ·
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges end-
gültig;
2) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geld-
forderungen gegen Landgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes
zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-
Gesetzbl. S. 244).
Dritter Titel.
Selbständige Gutsbezirke.
122.
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes
zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres
Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen, mit den hinsichtlich
einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die
Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den
öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestimmungen im F. 38 dieses Gesetzes
sinngemäße Anwendung.
123.
Der Besitzer eines selbstindigen Gutes hat insbesondere die in den §9. 90
und 91 aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten ennveder in Person
oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernabme des Amtes als Guts-
vorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen
Auseurhalt im Gutsbezirke oder in dessen unmirtelbarer Nähe haben.
Es können jedoch auch außer dem im F. 86 Absatz 4 vorgesehenen Falle
seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte
an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen
eine angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch
ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevor-
mundete Personen durch ihren Vormund oder Mffleger vertreten.