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K. 124.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besitzerinnen, einer suristischen
Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
einer Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft gehört,
oder wenn mehrere Besitzer sich nicht daruber einigen, wer von ihnen
die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll,
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist,
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in
dessen unmittelbarer Nähe hat
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren
die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stell-
vertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Ver-
waltung erforderlich ist.
KC. 125.
Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als
Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder
in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (Distriktskommissarius) vereidigt.
K. 126.
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im J. 124 angegebenen Fällen
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be-
stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter
Zustimmung des Kreistausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten
des Besitzers zu. *
K. 127.
Ueber die Festsetzung der dem stellvertretenden Gutsvorsteher in den Fällen
des §. 126 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß.
(Nr. 94698.)