Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 271 — 
K. 124. 
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn: 
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besitzerinnen, einer suristischen 
Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
einer Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft gehört, 
oder wenn mehrere Besitzer sich nicht daruber einigen, wer von ihnen 
die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll, 
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist, 
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in 
dessen unmittelbarer Nähe hat 
oder 
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen 
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. 
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten 
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren 
die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat. 
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen 
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stell- 
vertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Ver- 
waltung erforderlich ist. 
KC. 125. 
Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als 
Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter 
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder 
in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (Distriktskommissarius) vereidigt. 
K. 126. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im J. 124 angegebenen Fällen 
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be- 
stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter 
Zustimmung des Kreistausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten 
des Besitzers zu. * 
K. 127. 
Ueber die Festsetzung der dem stellvertretenden Gutsvorsteher in den Fällen 
des §. 126 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß. 
(Nr. 94698.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.