Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher 
nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, 
Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
G. 135. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den 
gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen. 
KC. 136. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Verbandes, 
2) die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke 
zu den Beiträgen für Verbandszwecke, 
beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln 
sich nach §## 9 und 38. « 
§.137. 
Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu 
Stande, so ist dasselbe nach Anhörung der letzteren durch den Kreisausschuß fest- 
zusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß 
und den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde. 
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes 
zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen 
Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch 
den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, 
durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der 
jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammt= 
betrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeinde- 
bezirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatssteuern unter 
Mitberücksichtigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885 fingirt 
zu veranlagenden Steuersätze der in §. 1 a. a. O. bezeichneten Personengesammt- 
heiten, juristischen und physischen Personen. 
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher 
und einen Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den 
für die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§. 76 ff.) mit der 
Maßgabe hinsichtlich des §. 77, daß der Verbandsausschuß aus seiner Mitte einen 
Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand nehmen kann.
	        
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