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S. 11.
Die Bestimmungen der §H. 2 bis 10 finden auf die vom Staate aus-
gegebenen Rentengüter nur soweit Anwendung, als den Rentengutsbesitzern Dar-
lehne zur Einrichtung von Rentengütern (§. 2) gegeben werden.
S. 12.
Die Begründung des Rentenguts (F. 1) kann auf Antrag eines Betheiligten
durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Begründung des Rentenguts
rechtliche oder thatsächliche Bedenken entgegenstehen. Sonst hat die General-
kommission den Vertrag über die Begründung des Rentenguts, gegebenenfalls
in Verbindung mit dem Vertrage über die Ablösung der Rente oder über die
Gewährung des Darlehns, aufnehmen zu lassen und zu bestätigen. Den be-
stätigten Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grundbuchrichter
mit dem Ersuchen auf Umschreibung des Eigenthums einzureichen. In diesem
Falle wird das Eigenthum an dem Rentengute durch die auf Grund des be-
stätigten Vertrages erfolgte Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grundbuch
erworben.
Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf Begründung
des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grundbuchrichter zu ersuchen, eine Vor-
merkung über die eingeleitete egiindng des Rentenguts einzutragen. Die
Vormerkung hat die Wirkung, daß die später eingetragenen privatrechtlichen Be-
lastungen dem Rentengutsübernehmer gegenüber rechtsunwirksam sind. Mit der
Umschreibung des Eigenthums an dem Rentengute ist die Vormerkung zu löschen.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen finden die für Gemeinheits-
theilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Zur vertragsmäßigen Begründung des Rentenguts ist nur legitimirt,
wer in anderen Fällen der freiwilligen Veräußerung zur Auflassung
berechtigt ist.
2) Die in Folge der Begründung des Rentenguts und der Uebernahme
der Rentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen
auf Ersuchen der Generalkommission. Auf das Ersuchen der General-=
kommission findet §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872
Anwendung.
3) Für die Begründung des Rentenguts sind die Pauschsätze des §. 2
Nr. 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen
vom 24. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 395) zu zahlen. Wird die
Uebernahme der Rentenbankrente mit der Begründung des Rentenguts
verbunden, so ist nur der Pauschsatz des §. 2 Nr. 3) nicht auch der
des §. 2 Nr. 1 a. a. O. zu erheben.
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