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Samml. S. 426, und §&. 11 des Lauenburgischen Gesetzes vom 17. Juli 1872,
Offiz. Wochenblatt f. Lauenburg S. 218) der Inhaber des umschließenden Jagd-
bezirks, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die angebotene An-
pachtung abgelehnt hat.
S. 4.
Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben,
daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhn-
liche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadensersatz zu erzielen.
§. 5.
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte be-
messen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden (§. 1), so ist der Schaden in
demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
S. 6.
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §#. 1 bis 3 Ersatz für Wild-
schaden fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte Grundstück
zuständigen Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung
Kenntniß erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei Versäumung
dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt.
S. 7.
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur Ermitte-
lung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer güt-
lichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und
zu demselben die Betheiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im Falle des
Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung des Schadens dennoch vor-
gegangen wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termine zu laden.
S. 8. "
Jedem Betheiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen,
daß die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten kurz vor der Ernte abzu-
haltenden Termine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.
S. 9.
Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Ortspolizeibehörde
einen Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch und die entstandenen Kosten
zu erlassen und den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zustellungen des Kreisaus-
schusses geltenden Bestimmungen.
S. 10.
Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis-
ausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt.