Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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3) Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen; 
4) die durch Anlegung, Verbreiterung, Verbesserung, Verlegung und Ein- 
ziehung von Wegen, sowie durch Umwandlung von Privatwegen in 
öffentliche gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren. 
S. 5. 
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf die Anlegung und 
Unterhaltung aller Zubehörungen der öffentlichen Wege. 
F. 6. 
Als Zubehörungen der öffentlichen Wege gelten alle zur Vollständigkeit der 
Wegeanlage oder zum Schutze und zur Sicherheit derselben und ihrer Benutzung 
nöthigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die 
nicht schiffbaren Theile von Gewässern, Fuhrten, Durchlässe, Entwässerungs- 
anstalten, Böschungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungs- 
tafeln und dergleichen mehr. 
Ebenso gelten als Zubehörungen der öffentlichen Wege alle zur Verhütung 
oder Beseitigung von nachtheiligen Folgen der Wegeanlagen erforderlichen Vor- 
richtungen. 
S. 7. 
Brücken und Fähren über die schiffbaren Theile von Gewässern gelten nicht 
als Zubehörungen der öffentlichen Wege, sondern als besondere Anlagen, auf 
welche die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Anwendung finden. 
Ebenso werden Anstalten und Vorrichtungen, welche, wie die nur zum 
Gebrauche der angrenzenden Grundbesiger dienenden Brücken über die Seitengräben 
der Wege und Durchfahrten durch diese Gräben, einem der Wegeanlage fremden 
Zwecke dienen, als JZubehörungen der Wege nicht angesehen, unterstehen in wege- 
polizeilicher Hinsicht jedoch der Wegepolizeibehörde. 
S. 8. 
Die Beleuchtung gehört nicht zur Wegebaulast; ebensowenig innerhalb der 
Städte und ländlichen Ortschaften die Reinigung der Straßen und öffentlichen 
Plätze sowie der Zubehörungen derselben, einschließlich der Schneeräumungs- 
arbeiten. 
. §.9. 
Die unbeschadet des allgemeinen Gebrauchs zulässige Nutzung der öffent- 
lichen Wege und ihrer Zubehörungen steht, soweit nicht ein Anderer kraft privat- 
rechtlichen Titels darauf Anspruch hat, den Wegebaupflichtigen zu. 
S. 10. 
Der Wegebaupflichtige hat die von den zuständigen Behörden festgestellte 
Herstellung und Veränderung von Telegraphen- und Telephonlinien, Eisenbahn- 
übergängen, Brücken, Durchlässen und Drainagen in seinem Straßengebiete zu 
(Nr. 9478.) 55“
	        
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