Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S 13. 
Die bei der Regulirung oder Verlegung öffentlicher Wege entbehrlich 
werdenden Theile der alten Wege fallen, soweit nicht einem Dritten Eigenthums- 
oder Nutzungsrechte daran zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg 
zu den angrenzenden Grundstücken bildet, demjenigen als Eigenthum zu, auf 
dessen Kosten die neue Wegeanlage erfolgt. 
S. 14. 
Auf Leinpfade, auf die nach Inhalt der Deichordnungen und Deichstatuten 
zugleich als Verkehrswege dienenden Deiche und Dämme, sowie auf Eisenbahnen 
und Kunststraßen (Artikel III §. 12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887 — Gesetz- 
Samml. S. 301) findet das gegenwärtige Gesetz nicht Anwendung. Soweit 
jedoch unter den vom Fiskus zu unterhaltenden Straßen auch solche sich befinden, 
welche als Kunststraßen anerkannt sind, gelten auch für diese die Bestimmungen 
der §§. 44 ff. 
Zweiter TDitel. 
Von der Wegebaupflicht. 
I. Bezüglich der Provinzial-, Kreis= und Gemeindewege. 
.15. 
Provinzial- und Kreiswege sind diejenigen öffentlichen Wege, in Ansehung 
derer auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder auf Grund eines Beschlusses des 
Provinzialland= beziehungsweise Kreistages die Baulast dem Provinzial= oder 
Kreisverbande obliegt. 
S. 16. 
Alle übrigen öffentlichen Wege sind Gemeindewege. 
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen finden auf selbständige 
Gutsbezirke gleichmäßig Anwendung, soweit sie nicht die Vertheilung der Wege- 
baulasten auf die Gemeindeangehörigen betreffen. 
C. 17. 
Die Baulast betreffs der Gemeindewege liegt vorbehaltlich der Bestim- 
mungen unter §#. 24 ff. derjenigen Gemeinde ob, durch deren Bezirk diese 
Wege führen. 
Soweit ein Gemeindeweg die Grenze zwischen verschiedenen Gemeinden bildet, 
liegt die Baulast diesen gemeinschaftlich zu gleichen Theilen ob, falls nicht nach- 
weislich die Grenze längs der einen Seite des Weges hinläuft. Dasselbe gilt in 
Ansehung der Brücken und Durchlässe, welche auf der Grenze liegen. 
Ueber die gemeinschaftliche Unterhaltung derartiger Grenzwege, Grenzbrücken 
oder Grenzdurchlässe ist eine Vereinbarung unter den Betheiligten zu treffen. 
Nr. 9478.
	        
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