Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 320 — 
Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, soweit eine Stadt 
betheiligt ist, des Bezirksausschusses. 
In Ermangelung einer Verständigung unter den Betheiligten, oder wenn 
die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Unterhaltung 
nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreis= beziehungsweise Bezirksaus- 
schuß geregelt. 
S. 18. 
Gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Gemeinden 
und Gutsbezirken zur gemeinsamen Erfüllung der Wegebaupflicht nach Maßgabe 
der Bestimmungen des Titels IV der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen 
Provinzen der Monarchie zu Wegeverbänden verbunden werden. 
Auf die bereits bestehenden Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan 
sinngemäße Anwendung. 
K. 19. 
Die Wegebaulast ist eine Gemeindelast. 
Eine Vertheilung der Wegebaulast (Neubau und Unterhaltung) unter die 
einzelnen Verpflichteten innerhalb der Gemeinden nach örtlich begrenzten Wege- 
strecken (Anschlußprinzip, Pfandwirthschaft u. s. w.) ist unzulässig. 
g. 20. 
Uebersteigt die Erfüllung der Wegebaulast in einzelnen Fällen die Kräfte 
der Verpflichteten, so hat der Kreis denselben eine Beihülfe zu gewähren. Die 
Nothwendigkeit, die Dauer, die Art und das Maß einer solchen Hülfeleistung 
sowie die Bedingungen, unter denen eine solche Hülfeleistung gewährt werden 
soll, wird auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch die Kreisvertretung 
festgestellt. 
8 Wird der Antrag der Verpflichteten ganz oder zum Theil von der Kreis- 
vertretung abgelehnt, so beschließt auf Anrufen der Verpflichteten der Bezirks- 
ausschuß. 
G. 21. 
Die Bestimmung des §. 4. des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. 
S. 497) über die Unterstützung des Kreis= und Gemeindewegebaues durch die 
Provinz wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
22. 
Ueber die Beschaffenheit, in welcher die Gemeindewege sowie deren Zu- 
behörungen anzulegen und zu erhalten sind, kann durch besondere Regulative 
für den Kreis oder für einzelne Kreistheile Bestimmung getroffen werden. 
In denselben sind Normen über die Einrichtung der öffentlichen Wege, 
insbesondere über deren kunstmäßigen Ausbau, ferner über Breite, Steigungs- 
verhältnisse und Entwässerung, über die Anlage von Baumpflanzungen, das 
Aufstellen von Schutzsteinen, Seitengeländern u. s. w. vorzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.