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Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses, soweit eine Stadt
betheiligt ist, des Bezirksausschusses.
In Ermangelung einer Verständigung unter den Betheiligten, oder wenn
die Bestätigung der Vereinbarung endgültig versagt ist, wird die Unterhaltung
nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreis= beziehungsweise Bezirksaus-
schuß geregelt.
S. 18.
Gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Gemeinden
und Gutsbezirken zur gemeinsamen Erfüllung der Wegebaupflicht nach Maßgabe
der Bestimmungen des Titels IV der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen
Provinzen der Monarchie zu Wegeverbänden verbunden werden.
Auf die bereits bestehenden Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan
sinngemäße Anwendung.
K. 19.
Die Wegebaulast ist eine Gemeindelast.
Eine Vertheilung der Wegebaulast (Neubau und Unterhaltung) unter die
einzelnen Verpflichteten innerhalb der Gemeinden nach örtlich begrenzten Wege-
strecken (Anschlußprinzip, Pfandwirthschaft u. s. w.) ist unzulässig.
g. 20.
Uebersteigt die Erfüllung der Wegebaulast in einzelnen Fällen die Kräfte
der Verpflichteten, so hat der Kreis denselben eine Beihülfe zu gewähren. Die
Nothwendigkeit, die Dauer, die Art und das Maß einer solchen Hülfeleistung
sowie die Bedingungen, unter denen eine solche Hülfeleistung gewährt werden
soll, wird auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch die Kreisvertretung
festgestellt.
8 Wird der Antrag der Verpflichteten ganz oder zum Theil von der Kreis-
vertretung abgelehnt, so beschließt auf Anrufen der Verpflichteten der Bezirks-
ausschuß.
G. 21.
Die Bestimmung des §. 4. des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml.
S. 497) über die Unterstützung des Kreis= und Gemeindewegebaues durch die
Provinz wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
22.
Ueber die Beschaffenheit, in welcher die Gemeindewege sowie deren Zu-
behörungen anzulegen und zu erhalten sind, kann durch besondere Regulative
für den Kreis oder für einzelne Kreistheile Bestimmung getroffen werden.
In denselben sind Normen über die Einrichtung der öffentlichen Wege,
insbesondere über deren kunstmäßigen Ausbau, ferner über Breite, Steigungs-
verhältnisse und Entwässerung, über die Anlage von Baumpflanzungen, das
Aufstellen von Schutzsteinen, Seitengeländern u. s. w. vorzusehen.