Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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b i sind diese Abgaben auf den Antrag der sonst gesetzlich Verpflichteten 
abzulösen. 
Für den in Folge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung theilweise oder 
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von 
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des F. 29 festzustellende 
Entschädigung zu. 
. 2. 
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit 
dem Hebungsrechte verbundenen Baulast und deren Uebernahme seitens des 
sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn er bereit und im Stande ist, denselben 
für den über den Werth des Hebungsrechts etwa hinausgehenden Betrag der 
Baulast zu entschädigen und im Uebrigen auf das Hebungsrecht ohne Entschädigung 
verzichtet. 
S. 33. 
In den Fällen der §§. 29, 30 und 32 kann das Hebungsrecht, jedoch 
nur in einem den durchschnittlichen Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung 
der Verkehrsanstalt entsprechenden Betrage, auf den in die Bauverpflichtung Ein- 
tretenden auf Ansuchen desselben übertragen werden. 
S. 34. 
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung einer Verkehrsanstalt (§. 29), über 
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten 
zu gewährende Entschädigung (§. 29 und 31), sowie über die Uebertragung der 
Baulast (§. 32) und des Hebungsrechts (§. 33) beschließt der Bezirksausschuß. 
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht 
dem Hebungsberechtigten wie dem Entschädigungspflichtigen binnen drei Monaten 
nach der Zustellung der Rechtsweg offen. 
Im Uebrigen steht den Betheiligten gegen die Beschlüsse des Bezirks- 
ausschusses (§9. 28 bis 33) die Beschwerde bei dem Provinzialrath zu. 
Ueber die Entziehung der Hebungsberechtigung (F. 30) entscheidet auf Klage 
der Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß. 
g. 35. 
Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen unterliegen 
den Bestimmungen des §F. 25 und werden im Uebrigen von den Bestimmungen 
dieses Gesetzes nicht berührt. 
Dritter Titel. 
Von den Verpflichtungen Dritter in Beziehung auf den Wegebau. 
S. 36. 
Derjenige, dessen Grundeigenthum zum Zwecke der Regulirung oder Ver- 
legung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist verpflichtet, auf die ihm 
Ces. Sonmf. 1891. (Nr. 9478.) 56
	        
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