Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältniß im Wege 
gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Festsetzung geändert ist. 
Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite Festsetzung 
des Beitrages oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf 
die Behauptung gestützt werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen, von 
welchen bei Festsetzung des Beitrages oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen 
ist, eine wesentliche Aenderung erfahren haben. 
Zuständig zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Festsetzung einer 
Vorausleistung ist diejenige Behörde, welche zur Festsetzung in erster Instanz zu- 
ständig war. 
S. 3. 
Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Festsetzung von Vor- 
ausleistungen, sowie über Anträge auf Abänderung des festgesetzten Beitrages 
oder des festgesetzten Beitragsverhältnisses nach freiem billigem Ermessen zu ent- 
scheiden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Miquel. v. Kaltenborn. Gr. v. Zedlitz. 
(Nr. 9480.) Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen wegen der Pensiontrung 
der Gemeindebeamten in den Landgemeinden der Nheinprovinz. Vom 
21. Juli 1891. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Rheinprovinz, was folgt: 
Artikel I. 
Die mit Besoldung angestellten Bürgermeister der Landbürgermeistereien 
in der Rheinprovinz erhalten, sofern nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähig- 
keit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staats- 
beamten zur Anwendung kommen. Der Artikel 25 des Gemeindeverfassungs-
	        
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