Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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(Nr. 9483.) Verordnung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Umzugskosten 
der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des 
Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom 27. Juli 1891. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc. 
verordnen auf Grund des §F. 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der 
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz= Samml. S. 15), unter Er- 
gänzung der Bestimmungen im §. 1 der Verordnung, betreffend die Umzugskosten 
von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats 
stehenden Privateisenbahnen, vom 26. Mai 1877 (Gesetz= Samml. S. 173), 
was folgt: 
I. Werkführer der Staatseisenbahnverwaltung erhalten bei Versetzungen eine 
Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen: 
auf allgemeine Kosten 150 Mark, 
auf Transportkosten für je 10 Kilometern 5 
II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern““ Malang Fiord, den 27. Juli 1891. 
(I. S.) Wilhelm. 
Miquel. Thielen. 
(Nr. 9484.) Verordnung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder 
und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der 
Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom 27. Juli 1891. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml. 
S. 122) und des Artikels 1 S. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz- 
Samml. S. 107), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, 
unter Ergänzung der Bestimmungen in den . 1 und 2 der Verordnung, be- 
treffend die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und 
der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, vom 30. Ok- 
tober 1876 (Gesetz Samml. S. 451), was folgt: 
(r. 9483—9488.)
	        
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