Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 349 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
N. 31. — 
  
  
Inhalt: Kirchengesetz, betreffend die Kirchenvisitationen in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover, S. 3410. — Bekanntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872 durch die 
Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden w., S. 352. 
  
(Nr. 9489.) Kirchengesetz, betreffend die Kirchenvisitationen in der evangelisch -lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover. Vom 28. September 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen über die Kirchenvisitationen in der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover, unter Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
S. 1. 
In allen Kirchengemeinden finden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 
Kirchenwisitationen statt. 
S. 2. 
Die Visitation ist in jeder Gemeinde regelmäßig im sechsten Kalenderjahre 
zu halten. Die Vertheilung der Visitationen auf die einzelnen Jahre geschieht 
für seden Aufsichtsbezirk durch die Kirchenregierung. Aus besonderen Gründen 
kann die Visitation mittelst Verfügung der Kirchenregierung verschoben werden. 
S. 3. 
Die Visitation wird vorgenommen durch den zuständigen Superintendenten 
(Senior u. s. w.). In den Gemeinden, deren Pfarrer selbst Superintendent 
(Senior u. s. w.) ist, oder die keinem Ausfsichtsbezirke angehören, tritt an Stelle 
des Superintendenten als Visitator der General-Superintendent, oder falls ein 
solcher nicht vorhanden ist, und in den Gemeinden, deren Pfarrer selbst General= 
Superintendent ist, ein durch das Landeskonsistorium berufener Bevollmächtigter 
der Kirchenregierung ein. Der weltliche Kirchenkommissarius ist berechtigt, an den 
innerhalb seines Amtsbezirkes stattfindenden Kirchenvisitationen als Visitator An- 
theil zu nehmen. 
cef. Samml. 1891. (Nr. 9489.) 61 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1891.
	        
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