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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 31. —
Inhalt: Kirchengesetz, betreffend die Kirchenvisitationen in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz
Hannover, S. 3410. — Bekanntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872 durch die
Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden w., S. 352.
(Nr. 9489.) Kirchengesetz, betreffend die Kirchenvisitationen in der evangelisch -lutherischen
Kirche der Provinz Hannover. Vom 28. September 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen über die Kirchenvisitationen in der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, unter Zustimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1.
In allen Kirchengemeinden finden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Kirchenwisitationen statt.
S. 2.
Die Visitation ist in jeder Gemeinde regelmäßig im sechsten Kalenderjahre
zu halten. Die Vertheilung der Visitationen auf die einzelnen Jahre geschieht
für seden Aufsichtsbezirk durch die Kirchenregierung. Aus besonderen Gründen
kann die Visitation mittelst Verfügung der Kirchenregierung verschoben werden.
S. 3.
Die Visitation wird vorgenommen durch den zuständigen Superintendenten
(Senior u. s. w.). In den Gemeinden, deren Pfarrer selbst Superintendent
(Senior u. s. w.) ist, oder die keinem Ausfsichtsbezirke angehören, tritt an Stelle
des Superintendenten als Visitator der General-Superintendent, oder falls ein
solcher nicht vorhanden ist, und in den Gemeinden, deren Pfarrer selbst General=
Superintendent ist, ein durch das Landeskonsistorium berufener Bevollmächtigter
der Kirchenregierung ein. Der weltliche Kirchenkommissarius ist berechtigt, an den
innerhalb seines Amtsbezirkes stattfindenden Kirchenvisitationen als Visitator An-
theil zu nehmen.
cef. Samml. 1891. (Nr. 9489.) 61
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1891.