— 353 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— — No 2
— Nr. 32. —
Inhalt: Gesetz, betreffend das Verbot des Privathandels mit Staatslotterie- Loosen, S. 353. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 351.
(Nr. 9490.) Gesetz, betreffend das Verbot des Privathandels mit Staatslotterie= Loosen. Vom
18. August 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, unter Zustimmung beider Häuser
des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Loose oder Loosabschnitte
der Königlich Preußischen Staatslotterie, oder Urkunden, durch welche Antheile
an solchen Loosen oder Loosabschnitten zum Eigenthum oder zum Gewinnbezug
übertragen werden, feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen Anderen überläßt,
wird mit einer Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ein solches Geschäft als Mittels-
person befördert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) Kiel, den 18. August 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. Frhr. v. Berlepsch. Micquel.
v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen.
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9490.) 62
Ausgegeben zu Berlin den 21 November 1891.