Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 357 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 33. 
  
(Nr. 9491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und Medizinal= Angelegenheiten 
Vom 2. November 1891. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund der §#§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125), 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
treten hinzu: 
der Inspektions-Assistent bei den klinischen Anstalten der Universität 
Breslau und 
der npektions= Assistent bei der Irren= und Nervenklinik der Universität 
Die Höhe 7 von den Inhabern dieser Stelle zu leistenden Amtskautionen 
wird auf je Eintausendachthundert Mark festgesetzt. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsmmnisteriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
Migquel. Gr. v. Zedlitz. 
Redigirt im Burcau bes Staatsministeriums. 
Berlin, gebruckt in der Neichsdruckerel. 
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9491.) 63 
  
  
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1891.
	        
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